Marktgemeinde Guntersdorf

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Kommunalsteuer


 

Allgemeines:


Mit dem Steuerreformgesetz 1993 wurde die Lohnsummensteuer von der Kommunalsteuer abgelöst. Bei der Kommunalsteuer handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

Das Unternehmen unterliegt der Kommunalsteuer in jener Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet. Bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten und Wanderunternehmen gibt es gesonderte Regelungen. Erstreckt sich beispielsweise die Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, muss die Unternehmerin/der Unternehmer die Bemessungsgrundlage auf die beteiligten Gemeinden zerlegen. Bei Wanderunternehmen ist die Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Betriebsdauer auf die jeweiligen Gemeinden zu zerlegen.

Selbstberechnung der Kommunalsteuer:


Der/Die UnternehmerIn muss die Kommunalsteuer für jeden Monat selbst berechnen. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem Lohnzahlungen, Gestellungsentgelte an ausländische ÜberlasserInnen oder Aktivbezüge an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt worden sind. Weiters hat der/die UnternehmerIn der zuständigen Behörde jährlich eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben.

Entrichtung der Kommunalsteuer:


bis zum 15. des Folgemonats


Steuererklärung:

bis zum 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres
Bei Betriebsende: innerhalb eines Monats nach Betriebsaufgabe

Hinweis:


Sofern das Unternehmen über einen Internetanschluss verfügt, sind die Kommunalsteuererklärungen für die Kalenderjahre ab 2005 elektronisch mittels FinanzOnline zu übermitteln.

Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie auch in www.help.gv.at unter dem Link http://www.help.gv.at/Content.Node/1/Seite.010000.html