Marktgemeinde Guntersdorf

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Kanaleinmündungsabgabe


 

Einheitssatz:


• für Mischwasser:............... € 14,00 + 10 % USt
• für Schmutzwasser............ € 11,80 + 10 % USt
• für Regenwasser............... € 5,40 + 10 % USt

Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Anzahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15% der unverbauten Fläche (maximal 500 m²) vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Als Gebäudeteil im Sinne dieses Gesetzes gilt ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke (die Nutzung muss in allen Ebenen gegeben sein).

Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

Berechnungsbeispiel:
Für die Kanaleinmündungsabgabe (SW-Kanal) für ein Wohnhaus bestehend aus:
Kellergeschoß..... 100 m²
Erdgeschoß........ 130 m²
Obergeschoß...... 100 m²

Berechnung:


Hälfte der bebauten Fläche:
65,00 m² x angeschlossene Geschosse +1: (3 + 1 = 4):..260 m²
zuzüglich 15% der unbebauten Fläche:..........................75 m²
ergibt Berechnungsfläche:.........................................335 m²


Berechnungsfläche 335,00 x Einheitssatz: € 11,80 =
Kanaleinmündungsabgabe € 3.953,00 zusätzlich 10 % USt

Ergänzungsabgabe:


Ändert sich die der Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe zugrundegelegten Berechnungsfläche für die angeschlossene Liegenschaft, ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch die Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt.